Die Kormoranverordnung

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Kormoranverordnung 2018-01-26T12:16:38+00:00

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 des Bundesnaturschutzgesetzes Abs. 7 durch das Regierungspräsidium Freiburg ermöglicht es uns trotz EU Vogelschutz-Gebiet, am Restrhein Hegeabschüsse vorzunehmen. Die beschränkten Ressourcen unserer Pachtvereinigung und die stete Zunahme der Anzahl Brutpaare am Altrhein führen dazu, dass viele Fische in unserer Pachtstrecke weggefressen oder verletzt werden wie das nachfolgende Bild illustriert:

Nachstehende Dokumente sind als pdf downloadbar: