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Die Satzung 2018-01-26T13:12:39+00:00

An der Delegiertenversammlung vom 12. Juli 2013 wurde eine neue Satzung von den Delegierten einstimmig genehmigt. Diese wird in den kommenden Tagen beim Vereinsregister eingereicht und nach der Eintragung hier veröffentlicht. Bei der nachfolgenden Satzung handelt es sich somit um die zur Zeit noch geltende Satzung.

Satzung der Interessengemeinschaft Alter Rhein e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Alter Rhein e.V. (IGAR).

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Lörrach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach eingetragen.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein vertritt die fischereilichen und gewässerökologischen Belange am Altrhein (Restrhein) zwischen Märkt und Breisach und der entsprechenden Zuflüsse. Insbesondere ergreift er Massnahmen zum Erhalt, zur Bewirtschaftung und Hebund des Fischbestandes im Altrhein unter Berücksichtigung von ichthyologischen Aspekten und des jeweils bestehenden Hegeplanes.

Aufgaben des Vereins

  1. Er setzt sich ein für eine naturnahe Entwicklung und Gestaltung von Wasserläufen, den Artenschutz im und am Gewässer und den Erhalt des Landschaftsbildes
  2. Er setzt sich ein für den Fischartenschutz
  3. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum, das Gewässer und dessen Lebensgemeinschaften, insbesondere der Fische
  4. Er ist Ansprechpartner für die Behörden und unterstützt diese in den Belangen der Fischerei, sowie des Natur- und Umweltschutzes
  5. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur- und Tierschutzes
  6. Er fördert die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Fischerei mit Frankreich und der Schweiz
  7. Er fördert den sozialen Zusammenhalt und den fachlichen Austausch seiner Mitglieder mit besonderem Schwerpunkt auch bei der Jugendarbeit

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein Interessengemeinschaft Altrhein mit Sitz in Lörrach verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§51AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden, durch Förderung der allgemeinen Interessen auf dem Gebiet der Fischbestandspflege sowie des Natur- und Umweltschutzes.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Aussagen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglieder können werden:

  • alle Inhaber von Fischereirechten am Rhein und deren Zuflüsse zwischen Basel und Breisach
  • grenzüberschreitend alle Fischereiverbände, Fischereivereine, Ichthyologen und Fischereibiologen mit spezieller Ausrichtung auf den Altrhein, jeweils als Einzelmitglieder oder als juristische Personen
  • Einzelpersonen mit Fischereischein aus Deutschland, Frankreich und der Schweiz, welche die satzungsgemässen Interessen vertreten, können Passivmitglied werden jedoch ohne Stimmrecht

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch den Tod
  2. Durch Austritt
    Dieser hat zuvor mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  3. Durch Ausschluss
    Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglieda.

    a. gegen die Regeln der Satzung verstossen hat
    b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat
    c. trotz Mahnung  und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist

Ueber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Aemter und Rechte im Verein und geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 7 Mitgliedbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Jahr auf Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis 30. Juni des laufenden Jahres zu entrichten.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen des Vereins zu empfangen
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen
    b. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen
  3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliedsversammlung
  3. Der Beirat

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und bis zu 4 Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsbefugt ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist
  4. Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäftsführung, die übrigen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken
  5. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und ist für diese zeichnungsberechtigt
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliedsversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom ersten Vorsitzenden, mit einer Frist von einem Monat. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie erfolgt in schriftlicher Form an die letzte von den Mitgliedern angegebene Adresse.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliedsversammlung gehört:
    a. die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, sowie des Berichtes der Kassenprüfer
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    d. Genehmigung des Haushaltvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder
    e. Satzungsänderung
    f. Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
  3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind
  4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt
  5. Ueber alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet

§ 12 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Mitglieder im Beirat sind erwachsene, unbescholtene Personen, welche die Ziele des Vereins unterstützen. Der Beirat ist beratend tätig und wird mindestens einmal pro Jahr einberufen. Beiratsmitglieder, die nicht Mitglieder im Verein sind, haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht sind aber teilnahmeberechtigt.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmässigkeit der Kasse und der Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigen Mitgliedern erforderlich
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen an den Landesverband Baden e.V., mit der Verpflichtung, die Mittel ausschliesslich zur Hebung und Verbesserung des Fischbestandes am Altrhein einzusetzen

Die Satzung ist am 27. April 2007 in Kraft getreten.