Die Fischereibestimmungen bezüglich Schonzeiten und Mindestmasse des Landes Baden-Württemberg gelten auch für unsere Pachtstrecke. Der IGAR steht es frei, einzelne Bestimmungen zu verschärfen, um beispielsweise den Aufbau der Fischbestände zu beschleunigen oder einzelne Arten speziell zu schonen. Wir haben die Landesbestimmungen in unsere IGAR-Bestimmungen eingebaut. Somit sind einzig unsere IGAR-Bestimmungen relevant, welche nachstehend heruntergeladen werden können (pdf):
Die Bestimmungen der IGAR sind in jedem Fall massgebend und gehen den Bestimmungen des Landes vor! Aus aktuellem Anlass nochmals der Hinweis, dass das Angeln vom Boot aus laut Regierungspräsidiums nicht erlaubt ist. Die Angelkarte berechtigt zum Fischen mit der Handangel vom Ufer aus oder watend. Hierbei dürfen nicht mehr als zwei Angelgeräte gleichzeitig mit jeweils nicht mehr als drei Haken benutzt werden. Bei der Ausübung der Fischerei sind die Bestimmungen des FischG BW und der LFischVO in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (Das Ausbringen des Köders zählt dabei zweifellos zum Vorgang des Fischens!)